Kfz-Beihilfe bundesweit beantragen – über die Rechtsanwaltskanzlei Beyer
Menschen mit Schwerbehinderung haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung, um mobil zu bleiben und aktiv am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Die sogenannte Kraftfahrzeughilfe (Kfz-Hilfe) ermöglicht Zuschüsse für den Kauf, den behindertengerechten Umbau oder die barrierefreie Ausstattung eines Fahrzeugs.


Pflegekreuz empfiehlt für die Beantragung die Rechtsanwaltskanzlei Beyer.
Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung im Antrags-, Prüf- und Widerspruchsverfahren. Zwar ist die anwaltliche Tätigkeit kostenpflichtig, jedoch kann sie durch ihre Spezialisierung viel Zeit sparen, Fehler vermeiden und die Erfolgsaussichten erhöhen – besonders in komplexen Fällen oder bei unklaren Zuständigkeiten.


Nach erfolgter Bevollmächtigung übernimmt die Rechtsanwaltskanzlei Beyer für Sie den gesamten Prozess:
von der Antragstellung über die Zusammenstellung der Unterlagen bis zur Kommunikation mit dem zuständigen Rehabilitationsträger. Die Durchführung erfolgt bundesweit, rechtssicher, strukturiert und zuverlässig.
Was ist die Kfz-Hilfe?
Die Kfz-Hilfe ist eine staatliche Leistung für Menschen mit Schwerbehinderung. Sie unterstützt die Anschaffung eines Fahrzeugs, notwendige Umbauten oder barrierefreie Ausstattungen.
Sie benötigen das Fahrzeug, um:
den Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu erreichen (Teilhabe am Arbeitsleben)
am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können (soziale Teilhabe)
Rechtsgrundlagen:
§ 83 SGB IX („Leistungen zur Mobilität“)
Welche Leistungen umfasst die Kfz-Hilfe?
1. Zuschuss zum Fahrzeugkauf – bis zu 22.000 €
einkommensabhängige Zuschüsse
möglich auch für Studierende, Auszubildende und Arbeitssuchende
bei zwingendem behinderungsbedingtem Bedarf höhere Beträge möglich
Gebrauchtfahrzeuge werden gefördert, wenn sie noch mindestens 50 % des Neuwagenwerts besitzen
2. Zuschüsse für behinderungsbedingte Umbauten
Einkommensunabhängig – ABER volle Kostenübernahme für z. B.:
Automatikgetriebe
Bremskraftverstärker
Lenkhilfen
drehbare Sitzsysteme
Rampen, Einstieghilfen, Rollstuhlverladesysteme
Wer bezahlt die Kfz-Hilfe und wie stelle ich den Antrag?
Die Kfz-Hilfe muss schriftlich beantragt werden. Zuständig ist der jeweilige Rehabilitationsträger, z. B.:
Eingliederungshilfe
Rentenversicherung
Unfallversicherung
Agentur für Arbeit
Integrationsamt
Sozialamt
Wichtig: Wird der Antrag beim falschen Träger eingereicht, muss dieser ihn an die zuständige Stelle weiterleiten.
Warum über die Kanzlei Beyer beantragen?
bundesweite Antragstellung
Spezialisierung im Sozial- und Teilhaberecht
erhebliche Zeitersparnis durch professionelle Abwicklung
Fehlervermeidung bei komplexen Formularen
höhere Erfolgschancen durch fundierte Begründungen
Begleitung durch alle Phasen des Verwaltungsverfahrens
Auch wenn die Vertretung kostenpflichtig ist, profitieren Sie von schnellerer Bearbeitung, fachlicher Sicherheit und einem deutlich geringeren Aufwand.
Die Rechtsanwaltskanzlei Beyer übernimmt für Sie:
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen
Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen
Antragstellung beim zuständigen Rehabilitationsträger
Kommunikation mit Behörden
Widerspruchs- und Klärungsverfahren bei Ablehnung
Kfz-Beihilfe zur sozialen Teilhabe
Wenn kein anderer Kostenträger zuständig ist, kann die Kfz-Hilfe über die Eingliederungshilfe gewährt werden.
Voraussetzungen:
dauerhafte Abhängigkeit vom Kraftfahrzeug
Notwendigkeit zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben (z. B. Arztbesuche, soziale Kontakte, Freizeitgestaltung)
Hier gelten die Einkommens- und Vermögensregeln der Eingliederungshilfe.
Unzulässige Fahrten – was nicht über die Kfz-Hilfe gefördert wird
Die Kraftfahrzeughilfe dient ausschließlich der beruflichen und gesellschaftlichen Teilhabe. Deshalb gibt es klare Grenzen, welche Fahrten nicht übernommen oder gefördert werden. Dazu zählen insbesondere:
Freizeitausflüge ohne Teilhabebezug (Urlaub, Wochenendtrips, touristische Fahrten)
Shopping- oder Besorgungsfahrten ohne behinderungsbedingten Zweck
Fahrten für andere Personen (Familienfahrten, Nutzung als Familienauto)
Fahrten im geschäftlichen Kontext (Lieferdienste, Transportfahrten, Nutzung durch Dritte)
medizinische Fahrten, die andere Kostenträger übernehmen müssten
reine Vergnügungsfahrten ohne Bezug zur sozialen oder beruflichen Teilhabe
Wichtig:
Die Kfz-Hilfe ist zweckgebunden und ersetzt keine allgemeine Mobilitätspauschale.
Unzulässige Fahrten – detaillierte Übersicht
Damit Sie vollständige Klarheit haben, finden Sie hier eine präzise Liste nicht förderfähiger Fahrten:
1. Fahrten ohne Teilhabezweck
reine Vergnügungsfahrten
spontane Ausflüge
Urlaubs- und Wochenendreisen
touristische Fahrten
2. Fahrten des täglichen Lebens
Supermarkt- oder Einkaufsfahrten
private Besorgungen
Abhol- oder Bringdienste
Fahrten zu Freizeit- oder Hobbyaktivitäten ohne Teilhabebegründung
3. Fahrten im Interesse Dritter
Fahrten für Familienmitglieder
Nutzung durch Freunde oder Angehörige
Fahrten, bei denen die behinderte Person nicht anwesend ist
4. Gewerbliche und berufliche Fahrten
Lieferfahrten
Fahrten für Nebenjobs
geschäftliche Nutzung durch andere Personen
Vermietung oder Verleih
5. Fahrten, die andere Kostenträger übernehmen müssen
medizinisch notwendige Fahrten (Krankenfahrten)
Schülerbeförderung
Reha- und Therapiefahrten, wenn andere Leistungsträger vorrangig zuständig sind
6. Fahrten ohne Bezug zur Behinderung
sporadische Freizeitaktivitäten
nicht anerkannte Gelegenheitsfahrten
7. Zweckentfremdung
Nutzung als Zweit- oder Familienauto
Verkauf während der Bindungsfrist
Überlassung an andere Personen
Anschaffung nicht notwendiger Luxusfahrzeuge
Kurz zusammengefasst
Erlaubt:
Alle Fahrten, die der beruflichen, ausbildungsbezogenen oder sozialen Teilhabe der behinderten Person dienen.
Nicht erlaubt:
Reine Privat-, Freizeit-, Fremd- oder Gewerbefahrten sowie jede zweckwidrige Nutzung.
