Kfz-Beihilfe bundesweit beantragen – über die Rechtsanwaltskanzlei Beyer

Menschen mit Schwerbehinderung haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung, um mobil zu bleiben und aktiv am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Die sogenannte Kraftfahrzeughilfe (Kfz-Hilfe) ermöglicht Zuschüsse für den Kauf, den behindertengerechten Umbau oder die barrierefreie Ausstattung eines Fahrzeugs.

Pflegekreuz empfiehlt für die Beantragung die Rechtsanwaltskanzlei Beyer.
Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung im Antrags-, Prüf- und Widerspruchsverfahren. Zwar ist die anwaltliche Tätigkeit kostenpflichtig, jedoch kann sie durch ihre Spezialisierung viel Zeit sparen, Fehler vermeiden und die Erfolgsaussichten erhöhen – besonders in komplexen Fällen oder bei unklaren Zuständigkeiten.

Nach erfolgter Bevollmächtigung übernimmt die Rechtsanwaltskanzlei Beyer für Sie den gesamten Prozess:
von der Antragstellung über die Zusammenstellung der Unterlagen bis zur Kommunikation mit dem zuständigen Rehabilitationsträger. Die Durchführung erfolgt bundesweit, rechtssicher, strukturiert und zuverlässig.

Was ist die Kfz-Hilfe?

Die Kfz-Hilfe ist eine staatliche Leistung für Menschen mit Schwerbehinderung. Sie unterstützt die Anschaffung eines Fahrzeugs, notwendige Umbauten oder barrierefreie Ausstattungen.

Sie benötigen das Fahrzeug, um:

  • den Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu erreichen (Teilhabe am Arbeitsleben)

  • am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können (soziale Teilhabe)

Rechtsgrundlagen:

§ 83 SGB IX („Leistungen zur Mobilität“)

Welche Leistungen umfasst die Kfz-Hilfe?

1. Zuschuss zum Fahrzeugkauf – bis zu 22.000 €

  • einkommensabhängige Zuschüsse

  • möglich auch für Studierende, Auszubildende und Arbeitssuchende

  • bei zwingendem behinderungsbedingtem Bedarf höhere Beträge möglich

  • Gebrauchtfahrzeuge werden gefördert, wenn sie noch mindestens 50 % des Neuwagenwerts besitzen

2. Zuschüsse für behinderungsbedingte Umbauten

Einkommensunabhängig – ABER volle Kostenübernahme für z. B.:

  • Automatikgetriebe

  • Bremskraftverstärker

  • Lenkhilfen

  • drehbare Sitzsysteme

  • Rampen, Einstieghilfen, Rollstuhlverladesysteme

Wer bezahlt die Kfz-Hilfe und wie stelle ich den Antrag?

Die Kfz-Hilfe muss schriftlich beantragt werden. Zuständig ist der jeweilige Rehabilitationsträger, z. B.:

  • Eingliederungshilfe

  • Rentenversicherung

  • Unfallversicherung

  • Agentur für Arbeit

  • Integrationsamt

  • Sozialamt

Wichtig: Wird der Antrag beim falschen Träger eingereicht, muss dieser ihn an die zuständige Stelle weiterleiten.

Warum über die Kanzlei Beyer beantragen?

  • bundesweite Antragstellung

  • Spezialisierung im Sozial- und Teilhaberecht

  • erhebliche Zeitersparnis durch professionelle Abwicklung

  • Fehlervermeidung bei komplexen Formularen

  • höhere Erfolgschancen durch fundierte Begründungen

  • Begleitung durch alle Phasen des Verwaltungsverfahrens

Auch wenn die Vertretung kostenpflichtig ist, profitieren Sie von schnellerer Bearbeitung, fachlicher Sicherheit und einem deutlich geringeren Aufwand.

Die Rechtsanwaltskanzlei Beyer übernimmt für Sie:

  • Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen

  • Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen

  • Antragstellung beim zuständigen Rehabilitationsträger

  • Kommunikation mit Behörden

  • Widerspruchs- und Klärungsverfahren bei Ablehnung

Kfz-Beihilfe zur sozialen Teilhabe

Wenn kein anderer Kostenträger zuständig ist, kann die Kfz-Hilfe über die Eingliederungshilfe gewährt werden.

Voraussetzungen:

  • dauerhafte Abhängigkeit vom Kraftfahrzeug

  • Notwendigkeit zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben (z. B. Arztbesuche, soziale Kontakte, Freizeitgestaltung)

Hier gelten die Einkommens- und Vermögensregeln der Eingliederungshilfe.

Unzulässige Fahrten – was nicht über die Kfz-Hilfe gefördert wird

Die Kraftfahrzeughilfe dient ausschließlich der beruflichen und gesellschaftlichen Teilhabe. Deshalb gibt es klare Grenzen, welche Fahrten nicht übernommen oder gefördert werden. Dazu zählen insbesondere:

  • Freizeitausflüge ohne Teilhabebezug (Urlaub, Wochenendtrips, touristische Fahrten)

  • Shopping- oder Besorgungsfahrten ohne behinderungsbedingten Zweck

  • Fahrten für andere Personen (Familienfahrten, Nutzung als Familienauto)

  • Fahrten im geschäftlichen Kontext (Lieferdienste, Transportfahrten, Nutzung durch Dritte)

  • medizinische Fahrten, die andere Kostenträger übernehmen müssten

  • reine Vergnügungsfahrten ohne Bezug zur sozialen oder beruflichen Teilhabe

Wichtig:
Die Kfz-Hilfe ist
zweckgebunden und ersetzt keine allgemeine Mobilitätspauschale.

Unzulässige Fahrten – detaillierte Übersicht

Damit Sie vollständige Klarheit haben, finden Sie hier eine präzise Liste nicht förderfähiger Fahrten:

1. Fahrten ohne Teilhabezweck

  • reine Vergnügungsfahrten

  • spontane Ausflüge

  • Urlaubs- und Wochenendreisen

  • touristische Fahrten

2. Fahrten des täglichen Lebens

  • Supermarkt- oder Einkaufsfahrten

  • private Besorgungen

  • Abhol- oder Bringdienste

  • Fahrten zu Freizeit- oder Hobbyaktivitäten ohne Teilhabebegründung

3. Fahrten im Interesse Dritter

  • Fahrten für Familienmitglieder

  • Nutzung durch Freunde oder Angehörige

  • Fahrten, bei denen die behinderte Person nicht anwesend ist

4. Gewerbliche und berufliche Fahrten

  • Lieferfahrten

  • Fahrten für Nebenjobs

  • geschäftliche Nutzung durch andere Personen

  • Vermietung oder Verleih

5. Fahrten, die andere Kostenträger übernehmen müssen

  • medizinisch notwendige Fahrten (Krankenfahrten)

  • Schülerbeförderung

  • Reha- und Therapiefahrten, wenn andere Leistungsträger vorrangig zuständig sind

6. Fahrten ohne Bezug zur Behinderung

  • sporadische Freizeitaktivitäten

  • nicht anerkannte Gelegenheitsfahrten

7. Zweckentfremdung

  • Nutzung als Zweit- oder Familienauto

  • Verkauf während der Bindungsfrist

  • Überlassung an andere Personen

  • Anschaffung nicht notwendiger Luxusfahrzeuge

Kurz zusammengefasst

Erlaubt:
Alle Fahrten, die der beruflichen, ausbildungsbezogenen oder sozialen Teilhabe der behinderten Person dienen.

Nicht erlaubt:
Reine Privat-, Freizeit-, Fremd- oder Gewerbefahrten sowie jede zweckwidrige Nutzung.